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Strafbarkeitsrisiko nach dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz

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Die strafbewährte Insolvenzantragspflicht und das gesellschaftsrechtliche Zahlungsverbot sind bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Es bestehen allerdings noch wirtschaftsstrafrechtliche Risiken. Um den Geschäftsbetrieb fortführen zu können, müssen Waren und Dienstleistungen bei Dritten bezogen werden. Die Bestellungen bei Dritten enthalten konkludent die Erklärung, dass man auch bezahlen will und kann. Ein Betrug durch Täuschung liegt vor, wenn dies zum Zeitpunkt der Bestellung nicht zutreffend ist. Diese konkludente Zahlungszusage wird durch das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz nicht aufgehoben. Notfalls muss der verantwortliche Unternehmer nachweisen können, dass er darauf vertraut hat, dass das Unternehmen zum Zeitpunkt der Bestellung sanierungsfähig war, um dem Vorwurf einer vorsätzlichen Täuschung entgegentreten zu können.

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