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Corona-bedingte Strafbarkeitsrisiken wegen Zahlungsverboten nach § 64 S.1 GmbHG
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Letztlich werden nachträglich Gerichte darüber entscheiden, ob GmbH-Geschäftsführer zutreffend gewertet haben, ob ihre GmbH zum 31.12.2019 bereits zahlungsunfähig war und damit auch Zahlungsverbote bestanden haben. Der Verstoß gegen gesellschaftsrechtliche Zahlungsverbote kann als Untreue nach § 266 StGB gewertet werden. Wichtig ist die jeweils aktuelle Dokumentation der Entscheidung des Geschäftsführers.
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