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Datenweitergabe bei Subventionsbetrugsverdacht wegen 

Corona-Hilfen

 

Bis zum 20. Dezember 2022 durften die Finanzämter nach § 30 Abgabenordnung geschützte Daten für strafrechtliche Ermittlungsverfahrens wegen zu Unrecht erlangter Leistungen aus öffentlichen Mitteln (Corona-Hilfen) nicht an die strafrechtlichen Ermittlungsbehörden weitergeben. Am 21. Dezember 2022 ist mit 

§ 31a Abs. 1, S. 2 Abgabenordnung eine Neuregelung in Kraft getreten. Jetzt darf das Finanzamt bei Verdacht auf einfachen Subventionsbetrug diese Informationen an die Ermittlungsbehörden weitergeben, ohne dass § 30 Abs. 4 AO erfüllt sein muss.

 

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