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Einziehung von verjährten Steuern
Durch das am 01.07.2020 in Kraft getretene 2. Corona-Hilfegesetz wurde im neuen § 375 a AO geregelt, dass künftig durch Steuerhinterziehung rechtswidrig erlangte Erträge nach den §§ 73 - 73 c StGB eingezogen werden können, auch wenn der Steueranspruch des Finanzamtes bereits nach § 47 Abgabenordnung erloschen ist. Dies gilt für alle am 01.07.2020 noch nicht verjährten Steueransprüche.
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