top of page

Neuregelungen Geldwäschegesetz (GwG)

​

In der Neufassung von § 20 Abs. 3 GwG ist jeder wirtschaftlich Berechtigte verpflichtet, Änderungen an notwendigen Angaben der jeweiligen wirtschaftlichen Vereinigung bzw. des Unternehmens unverzüglich mitzuteilen. Verstöße sind bußgeldpflichtig.

 

Finanzielle Corona-Soforthilfen sind steuerpflichtig.

​

Sogenannte Corona-Sofortzuschüsse sind in steuerlicher Hinsicht Betriebseinnahmen. Sie sind zu besteuern und in der Gewinnermittlung zu erfassen. Eine Steuerfreiheit käme nur in Betracht, wenn dies gesetzlich ausdrücklich geregelt ist. Dies ist bei den Corona-Soforthilfen bisher nicht erfolgt. Die Nichtangabe des Erhalts der Soforthilfe wäre strafbar, vorausgesetzt, es wird ein steuerpflichtiges Einkommen erreicht.

bottom of page