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Steuern in Corona-Zeiten

Erstattung, Stundung, Vorauszahlungen

Das BMF hat in einem Schreiben vom 19. März 2020 Regelungen zu Stundung und zum Herabsetzen und zur Erstattung von Steuervorauszahlungen im Rahmen der Corona Pandemie getroffen.

Steuerpflichtige die direkt und spürbar von der Corona Pandemie betroffen sind, können jetzt und bis zum 31. Dezember 2020 beantragen, dass fällige oder fällig werdende Körperschaftsteuer- und Einkommensteuerbeträge angepasst bzw. gestundet werden.

Es bestehen keine strengen Anforderungen, aber es dürfen keine falschen Angaben gemacht werden. Andernfalls drohen Verfahren wegen Steuerhinterziehung, zumindest wegen Steuerhinterziehung auf Zeit. 

 

Stundungszinsen für fällige bzw. bis Ende 2020 fällig werdende Steuern sollen nicht festgesetzt werden.

Bei der Antragstellung sollte man keine unrichtigen Angaben machen.

Auf Antrag werden bereits geleistete Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen auf Null herabgesetzt und erstattet.

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