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Verantwortlichkeit des neuen Geschäftsführers für Steuerhinterziehungen seiner Vorgänger (BFH v. 21.06.2022)

Wenn der neue GmbH-Geschäftsführer feststellt, dass ein früherer Geschäftsführer Steuerhinterziehungen begangen hat, muss er dies beim Finanzamt anzeigen und korrigierte Steuererklärungen abgeben. Anderenfalls macht er sich selbst nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO strafbar. Dies gilt soweit er die Kenntnis von den Steuerhinterziehungen erhalten hat, bevor die verlängerte Festsetzungsverjährungsfrist nach § 169 AO abgelaufen ist. § 370 Abs. 3 S. 2 AO regelt Fälle der besonders schweren Steuerhinterziehung. Die Verjährungsfrist beträgt dann nach § 376 AO

15 Jahre. Damit können auch Vorgänge aus einem weit zurückliegenden Zeitraum für den neuen Geschäftsführer relevant werden.

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